Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben

Gültig ab 01.01.2024

Fälligkeiten

Grund- und Gewerbesteuer sowie die Verbrauchsgebühren über Wasser, Kanal, Niederschlagswasser und Müllgebühren werden vierteljährlich, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Die Hundesteuer wird jährlich zum 01.07. fällig.

Hebesätze

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke)450 v.H.
Grundsteuer B (bebaute Grundstücke, Bauland)725 v.H.
Gewerbesteuer
380 v.H.

Sonstige Abgaben

Verbrauchsgebühr Wasser (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer)                  
3,89 € / m³
Verbrauchsgebühr Kanal2,56 € / m³
Niederschlagswasser0,56 € / m²

Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt laut aktueller Hundesteuersatzung der Gemeinde Glashütten:

Für den ersten Hund54,00 € / Jahr
Für den zweiten Hund96,00 € / Jahr
Für jeden weiteren Hund                                                  144,00 € / Jahr

Müllabfuhrgebühren

Mindestgebühr

Abfallart und BehältergrößeJahr / Euro
Anzahl der Leerungen im Jahr
Restmüllbehälter 120 l
124,00 €
Mindestgebühr bei 4 Leerungen/Jahr
Restmüllbehälter 240 l
243,00 €
Mindestgebühr bei 4 Leerungen/Jahr
Restmüllbehälter 1.100 l
1.271,40 €
Mindestgebühr bei 8 Leerungen/Jahr
Restmüllbehälter 1.100 l - 14-tägig
2.200,60 €
Mindestgebühr bei 8 Leerungen/Jahr
Biotonne 120 l
30,00 €
Mindestgebühr bei 9 Leerungen/Jahr
Biotonne 240 l53,60 €
Mindestgebühr bei 9 Leerungen/Jahr

Zusatzleerung

Abfallart und BehältergrößeJahr / Euro
Restmüllbehälter 120 l4,80 €
Restmüllbehälter 240 l9,20 €
Restmüllbehälter 1.100 l 40,00 €
Restmüllbehälter 1.100 l - 14-tägig40,00 €


Biotonne 120 l3,00 €
Biotonne 240 l5,60 €

Zusatztonne Altpapier

Abfallart und BehältergrößeJahr / Euro
Altpapierbehälter 240 l6,60 €
Altpapierbehälter 1.100 l
82,90 €

Restabfallsäcke sind im Bürgerbüro zum Stückpreis von 6,69 € erhältlich.

Tonnentausch (pro Auftrag) 29,51 €

Mahngebühren

Mahngebühren Auszug aus Anlage 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)

bis zu 250 €einschließlich6 €
bis zu
500 €einschließlich
11 €
bis zu
1.000 €einschließlich
15 €
bis zu
5.000 €einschließlich
25 €
bis zu
10.000 €einschließlich
30 €
bis zu
100.000 €einschließlich
50 €
bis zu
1.000.000 €einschließlich
100 €
bis zu
10.000.000 €einschließlich
200 €
über10.000.000 €einschließlich
300 €

Säumniszuschläge

Nach § 240 Abgabenordnung Wird einer Steuerforderung bis zum Fälligkeitstermin nicht nachgekommen, wird ein Säumniszuschlag erhoben. Der rückständige Betrag wird zunächst auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Ein Prozent dieses abgerundeten Betrags ergibt den Säumniszuschlag.

Stundungszinsen

Nach § 238 Abgabenordnung 

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung. 

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.