Schiedsamt

Schiedsamt

Aufgaben des Schiedsamtes

Die Aufgaben des Schiedsamtes bestehen in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen, mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Die Schiedsperson muss stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind die Erfolgsfaktoren der Schiedsämter.

Die Schiedsperson ist kein Richter; sie spricht kein Urteil. Sie hat die Aufgabe, den Streit, der ihr vorgetragen wird, zu schlichten, d.h. die Parteien dazu zu bewegen, sich zu einigen. Die Schiedsperson wird versuchen, den Rechtsfrieden wieder herzustellen. Diese Einigung wird dann auch rechtsverbindlich schriftlich fixiert.


»Schlichten statt Richten« ist das Motto der Schiedspersonen.

Der Gang zum Schiedsamt  - Freiwillig oder ein "Muss"?

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um Konflikte und Meinungsverschiedenheiten schnell, unbürokratisch und kostensparend aus der Welt zu schaffen. Das Schiedsamt kann bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Und in manchen Fällen ist der Weg zum Schiedsamt ein „Muss“:

So zum Beispiel bei:

  • bestimmten Nachbarstreitigkeiten und
  • wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, soweit die Tat nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

In diesen Fällen muss zuerst das Schiedsamt angerufen werden – oder eine andere von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle –, um im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuches beim Amtsgericht klagen zu können.